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FAQ – Ihre Fragen

Viele Mieter hatten bereits die gleichen Fragen. Um Ihnen möglichst schnell die passende Antwort zu geben, klicken Sie durch unsere FAQs.

Wichtige Fragen schnell beantwortet

Selbstverständlich können Sie uns jederzeit erreichen und kontaktieren. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bevor Sie anrufen oder eine E-Mail schicken, können Sie auch nachsehen, ob Ihre Fragen eventuell schon öfter gestellt worden ist. Sehen Sie hier nachfolgend unsere FAQ – damit könnten einige Unklarheiten vielleicht schon aus dem Weg geräumt werden. Klicken Sie dazu einfach durch die verschiedenen Themenbereiche und sehen Sie sich die verschiedenen Fragen und die dazugehörigen Antworten an. Falls Ihre Frage oder Anregung in eine andere Richtung geht: Rufen Sie an oder schicken Sie uns eine E-Mail!

Nutzen Sie auch einfach unser Kontaktformular, um uns Ihre Wünsche und Fragen zu schicken.

Weitere wichtige Informationen rund ums Wohnen finden Sie außerhalb dieser Website zum Beispiel auf den kommunalen Internetseite, z.B.

IHRE FRAGEN

1. Thema

Wohnungssuche

  • Im Mietvertrag wird grundsätzlich vereinbart, dass eine
    Mietsicherheit zu leisten ist. Sie haben hier folgende Wahl:

    1.Ihre Barkaution wird vom Vermieter auf ein gesondertes

    Kautionskonto eingezahlt

    2. Die Verpfändung eines Sparbuches oder

    3. Die Übergabe einer Bürgschaft einer Bank

    4. Bitte haben Sie
    Verständnis, dass wir keine Versicherungen akzeptieren.Gesetzlich besteht die Möglichkeit, die Kaution für Wohnungen in
    drei Raten zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung der
    ersten Rate vor Übergabe der Wohnung fällig ist.

  • Ja! Beide Versicherungen sind nur zu empfehlen, denn die
    Hausratversicherung wie auch die Haftpflichtversicherung können
    vor finanziellen Problemen schützen. So wird die private
    Haftpflichtversicherung dann eintreten, wenn z. B. Ihre
    Waschmaschine ausläuft und das Wasser nach unten zum Nachbarn
    dringt. Die Hausratversicherung tritt bei Schäden ein, die an
    Ihrer Wohnungseinrichtung z. B. durch Feuer, Wasserschäden oder
    Einbruch entstehen können. Dafür haftet generell nicht die
    Versicherung des Vermieters.

  • Bitte melden Sie sich bei den städtischen Versorgern an. Dem
    Übergabeprotokoll können Sie die Zählerstände bei Bezug entnehmen
    und diese dem Versorger Ihrer Wahl mitteilen. Sofern für Ihre
    Wohnanlage lediglich ein Gestattungsvertrag für
    Kabelfernsehen/Internet besteht, ist Ihre Initiative
    erforderlich. Bitte fragen Sie vorab Ihren Ansprechpartner in
    unserer Verwaltung, welche Art der digitalen Einspeisung
    vorliegt. Wir werden Sie entsprechend informieren.

  • Bei Aushändigung des von uns unterzeichneten Mietvertrages informieren wir Sie, wer Ihnen die Wohnung und die Schlüssel übergibt. In der Regel ist es ihr zuständiger Sachbearbeiter.
    Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Wir bitten um Verständnis, dass dieser Termin in der Regel innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten liegt. An den Wochenenden finden keine Wohnungsübergaben statt.

2.Thema

Fragen zum bestehenden Mietverhältnis

  • Leider stehen nicht immer genügend oder überhaupt Kellerräume zur Verfügung. Schauen Sie hierzu bitte in Ihren Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll. Im Zweifelsfall nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf.
  • Zur eigenen Sicherheit stellen Sie diese in das Ihnen zugewiesene Kellerabteil oder ggf. in den im Haus befindlichen Fahrradraum.
  • Die Gesamt-Miete besteht in der Regel aus der Nettokaltmiete sowie den Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten. Die Zusammensetzung der Nebenkosten entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag. Sofern Ihre Wohnung über eine zentrale Anlage beheizt wird, werden Sie eine Betriebs- und eine
    Heizkostenvorauszahlung entrichten. Bei zentraler Warmwasserversorgung enthalten Ihre Vorauszahlungen auch diese Kosten. Neben der Grundmiete und den Vorauszahlungen können individuell weitere Positionen, wie Untermietzuschläge anfallen.
    Bei Gewerbe erheben wir auch die Zahlung von Umsatzsteuer.
  • Hierzu steht Ihnen Ihr zuständiger Sachbearbeiter gerne telefonisch oder nach vorheriger Terminabsprache auch persönlich zur Verfügung.
  • Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrem zuständigen Betriebskostensachbearbeiter oder Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.
  • Grundsätzlich nicht auf Gemeinschaftsflächen im Haus oder auf dem Grundstück. Die Kosten für die Entsorgung sind dann vom Verursacher bzw. der Mieterschaft im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu tragen. Kostenlos hingegen nimmt Ihren Sperrmüll ein Recyclinghof entgegen LINK zur BSR
  • Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Mietübernahme beim Arbeitsamt oder Jobcenter und wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren zuständigen SB.
  • Die Innendekoration Ihrer Mieträume, zu denen auch der Innenanstrich oder das Spachteln der Wandflächen und Decken sowie das Streichen der Fußböden, Heizkörper und –rohre sowie die Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen gehören, bleibt dem Mieter während der Mietzeit überlassen. Sofern Sie bauliche Veränderungen in Ihrer Wohnung planen, die in die Bausubstanz eingreifen (z. B. Tausch von Fliesen im Bad oder Verlegung von Laminat, Wanddurchbrüche etc.), ist unsere schriftliche Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich erteilen wir auch in diesen Fällen die Genehmigung der von Ihnen geplanten Maßnahmen, da uns daran gelegen ist, dass Sie sich in Ihrer Wohnung wohl fühlen.
    Da wir über eine Bauabteilung mit fachkundigem Personal verfügen, sprechen Sie uns gern an, damit wir Ihnen unter Umständen mit nützlichen Hinweisen behilflich sein können. Bei allen Maßnahmen bitten wir um Beachtung, dass bei Auszug der vertragsgemäße Zustand wiederherzustellen ist.
  • Teilen Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter mit, wie lange Sie abwesend sein werden und wo der Schlüssel für Notfälle hinterlegt ist.
  • Eine generelle Zustimmung kann und wird vom Vermieter nicht erteilt. Fragen Sie hierzu bitte direkt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nach.

    Grundsätzlich werden jedoch folgende Unterlagen benötigt:

    Kopie Personaldokument,
    Einkommensnachweise der letzten drei Monate,
    aktuelle Schufa-Auskunft,
    Mietschuldenfreiheit des derzeitigen Vermieter.

  • Wir benötigen eine Kopie des Entwurfes des Untermietvertrages und eine Ausweiskopie des Untermieters. Wir fertigen dann nach Prüfung eine Untermietvereinbarung zum Mietvertrag an. Es kann hier ein angemessener Untermietzuschlag erhoben werden.
  • Die Zustimmung ist zum einen abhängig von der Größe der Wohnung und zum anderen von der Art der teilgewerblichen Nutzung. Sprechen Sie am besten Ihren zuständigen Sachbearbeiter an und stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit Angabe von Art, Umfang (wie viele Zimmer) und Dauer der Nutzung.
  • Schriftliche Information an den zuständigen Sachbearbeiter mit Übersendung der Sterbeurkunde

    1. Schriftliche Erklärung, ob Sie (als Lebenspartner) die Wohnung weiterbewohnen wollen oder ggf. den Mietvertrag übernehmen wollen

    2. Sofern das vorgenannte nicht zutrifft, ist die Wohnung von den Erben zu kündigen.

    3. Sollten Sie das Erbe ausschlagen, dann wären wir Ihnen verbunden, wenn Sie uns dies schriftlich mitteilen und uns die Schlüssel der Wohnung zukommen lassen könnten.

  • Sie können einen Antrag auf Aufnahme eines zusätzlichen Mietvertragspartners stellen. Wir führen dann eine Bonitätsprüfung durch. Dazu benötigen wir den Personalausweis der betreffenden Person sowie die Einkommensnachweise der letzten drei Monate, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des aktuellen Vermieters und führen eine Schufa-Abfrage durch.
  • Die Kündigung des Mietverhältnisses hat generell schriftlich – von allen Mietern unterzeichnet – zu erfolgen. Die Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Das heißt, die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein, um zum Ablauf des übernächsten zu wirken. Im Zuge der Vorabnahme wird geklärt, welche Arbeiten/Schönheitsreparaturen von Ihnen vor Beendigung des Vertrages von Ihnen auszuführen sind. Diese können z.B. den Rückbau von Um- und Einbauten beinhalten.

    Die Vorabnahme ist generell unverbindlich, da sie in der Regel dann stattfindet, wenn die Wohnung noch möbliert ist und erhebliche Teile der Flächen verdeckt. Bei der Schlussabnahme wird letztendlich der Zustand der Wohnung ermittelt. Dieser Zustand entscheidet, ob weitere Arbeiten Ihrerseits erforderlich sind, oder ob sich die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

  • Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten oder bereits gekündigt haben und einen interessierten Nachmieter haben, dann können Sie diesen gern bei uns als neuen Mieter vorschlagen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass wir immer aus mehreren vorhandenen Interessenten auswählen, wer als Nachmieter infrage kommt.
    Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
  • Wir erstatten Ihre Kaution in der Regel, sofern keine Mietschulden zum Ende der Vertragslaufzeit bestehen und die Wohnungsabnahme keinen Anlass zu Beanstandungen bietet. Der Gesetzgeber sieht zur Freigabe der Mietsicherheit eine Frist von 6 Monaten vor.

    Sofern für den anteiligen Mietzeitraum noch eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung aussteht, behalten wir uns den Einbehalt eines Teilbetrages vor.

3.Thema

Genehmigungen

  • Alle Veränderungen an der baulichen Substanz bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dazu gehören zum Beispiel Veränderungen an der Elektrik (z.B. das Anbringen einer weiteren Steckdose), der Austausch von der Warmwasserbereitung, das Anbringen von einem Sichtschutz, ein Mauerwerksdurchbruch. Auch das feste Verkleben von Bodenbelägen gehört zu baulichen

    Veränderungen, weil es den Untergrund unwiederbringlich schädigt.Wenn es geringfügige Veränderungen sind, die Sie beim Auszug problemlos wieder zurückbauen können, bedarf es oft keiner Zustimmung.

    Sie sollten aber sicherheitshalber immer bei uns nachfragen, wenn Sie etwas an der Wohnung verändern möchten. Sie können sich dann auch gleich versichern, ob und wie Sie die Veränderung beim Auszug wider rückgängig machen müssen. Nutzen Sie für Ihre Anfrage gerne unser Kontaktformular

  • Selbstverständlich genehmigen wir kleinere Tiere, von denen in der Regel keine Störungen zu erwarten sind, wie z. B. Hamster, Fische oder Schildkröten.

    Sollten Sie Hunde oder Katzen halten wollen, benötigen wir einen schriftlichen Antrag von Ihnen. Sie erhalten dann von uns einen Fragebogen, in dem Sie uns Details über das Haustier mitteilen.

    In der Regel und sofern unsererseits keine Einwände bestehen, erteilen wir mit diesem Formular die Genehmigung zur Haltung Ihrer Hunde und Katzen. Antrag Hundehaltung. Die Genehmigung kann allerdings jederzeit widerrufen werden, wenn Ihre Mitbewohner sich durch die Haltung der Tiere gestört fühlen.

    Weitere Informationen zur Haustierhaltung finden Sie in Ihrem
    Mietvertrag.

4.Thema

Mängel

  • In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Ihren Ansprechpartner sowie die Kontaktdaten finden Sie im Hausaushang im Eingangsbereich Ihres Hausaufganges.Nutzen Sie für Ihre Anfrage gerne unser Kontaktformular

  • In der eigenen Wohnung –

    1. Haupthahn (sofern vorhanden) abstellen/ zudrehen.

    2.Verwaltung/ Hausmeister/ Notdienstfirma informierenIn der darüberliegenden Wohnung/ im Haus generell –

    1. Beim Nachbarn klingeln und dort den Haupthahn (sofern vorhanden) abstellen/ zudrehen

    2. Verwaltung/ Hausmeister/ Notdienstfirmen informierenWenn alles nicht hilft: Die Feuerwehr (RUF 112) alarmieren.

  • Auch nachts oder am Wochenende kann die Heizung oder die Stromversorgung ausfallen. Damit in diesen Notfällen schnell Abhilfe geschaffen werden kann, sind unsere Notdienstfirmen entsprechend instruiert. Wir weisen darauf hin, dass die von uns im Hausaushang angegebenen Notdienstfirmen nur Meldungen über Störungen und Schäden entgegen nehmen, die sofort behoben werden müssen.

    Hierzu gehören u. a. Rohrbruch/Überschwemmung, Totalausfall Strom, Wasser.

  • 1. Polizei verständigen und Anzeige erstatten

    2. Hausratversicherung + Haftpflichtversicherung informieren (diese tragen auch die

    Kosten für Schäden an der Wohnungstür)

  • Bitte rufen Sie den Schlüsseldienst an, welcher auf dem Aushang im Hausaushang-kasten im Hausflur angegeben ist.

    WICHTIG: Bei Schlüsselverlust oder abgebrochenem Schlüssel oder zugezogener

    Tür trägt die Kosten für die Öffnung der Tür der Mieter/Verursacher. Vom Vermieter werden nur dann die Kosten getragen bzw. erstattet, wenn ein Defekt am Zylinder oder am Schloss aufgrund von Verschleiß und ohne Fremdeinwirkung vorliegt.

  • Wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt oder die Polizei. Bei Wiederholung wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Zudem kann es erforderlich sein, dass Sie als Betroffener ein Lärmprotokoll führen müssen.
  • Antworten auf Ihre Fragen rund um die Themen Feuchtigkeit und Schimmel in

    der Wohnung finden Sie in unserem Schimmelratgeber. Hier finden Sie auch Hinweise zum Thema Luftfeuchtigkeit und Fenster, bzw. zur richtigen Belüftung.

    LINK SCHIMMELRATGEBER Wer ist in Sachen Schimmel im Schadensfall verantwortlich, Mieter oder Vermieter?  Hier finden Sie wertvolle Tipps, die Ihnen weiterhelfen!

  • Im Hausaushang ist die Winterdienstfirma angegeben. An diese können Sie gern während und vor allem außerhalb unserer Geschäftszeiten Beschwerden richten. Informieren Sie auf jeden Fall Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Zur Beweissicherung sind Fotos sehr hilfreich. Senden Sie uns solche also auch gern mit Angabe von Datum und Uhrzeit zu. Nur so können wir ggf. entsprechende

    Regressforderungen gegen die Winterdienstfirma geltend machen.

5.Thema

Fragen zum Gewerbemietvertrag

  • Die

    Gewerbeerlaubnis Eine Gewerbeanmeldung kann in gewissen Branchen

    eine Gewerbeerlaubnis erfordern, die von der zuständigen Stadt-

    oder Gemeindeverwaltung ausgestellt wird. Diese muss vor der

    Gewerbeanmeldung eingeholt und bei der Anmeldung eingereicht

    werden. Wer sich hier nicht sicher ist, kann bei der für seinen

    Wohnsitz zuständigen Behörde nachfragen, ob für sein Gewerbe eine

    Gewerbeerlaubnis erforderlich ist. Ohne Gewerbeerlaubnis wird in

    den betreffenden Bereichen kein Gewerbeschein ausgestellt.Nutzungskonzept und Mietzweck Um Ihnen passende Räume aus unserem

    Bestand anbieten zu können, sollten Sie uns Ihr Nutzungskonzept

    und den Mietzweck kurz schildern. Möglicherweise sind die

    Räumlichkeiten, für die Sie sich interessieren aufgrund von

    aufwändigen Um- und Einbauten sowie vielfältiger behördlicher

    Auflagen nicht geeignet und wir können hier nach Alternativen für

    Sie suchen. Die Schufa-Auskunft und sonstige Unterlagen zur

    Bonitätsprüfung Sowohl bei Wohnungs-, als auch bei Gewerbemietern

    ist die Vorlage einer aktuellen Schufa-Auskunft Bedingung. Sofern

    Sie bereits ein Gewerbe angemeldet haben, ist die Vorlage einer

    aktuellen BWA erforderlich. Ferner benötigen wir eine

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung Ihres vorherigen Vermieters.

    Das notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel Diese

    Urkunde wird seitens unserer Auftraggeber grundsätzlich

    gefordert. Ein notarielles Schuldanerkenntnis wird in der Regel

    mit einer Unterwerfungsklausel versehen. Hierunter ist die

    Erklärung des Schuldners zu verstehen, sich innerhalb einer

    vollstreckbaren Urkunde zu Gunsten seines Gläubigers wegen der in

    ihr enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung zu

    unterwerfen. Von diesem Titel bekommt der Gläubiger eine

    vollstreckbare Ausfertigung. Mit dieser vollstreckbaren

    Ausfertigung kann der Gläubiger über einen Gerichtsvollzieher die

    Schuld zwangsweise einholen und die Herausgabe der Mietsache

    verlangen. Die Unterwerfungsklausel verschafft dem Gläubiger

    einen Vollstreckungstitel ohne Einschaltung eines Gerichts. Das

    erspart beiden Vertragsparteien unnötige Anwalts- und

    Prozesskosten. Der Mieter ist selbstverständlich durch die

    vertraglichen Regelungen geschützt. Sicherheitsleistung/Kaution

    Im Mietvertrag wird grundsätzlich vereinbart, dass eine

    Mietsicherheit zu leisten ist. Die Kaution bei unseren

    Gewerbemietverträgen beträgt drei Bruttowarmmieten zzgl. der

    jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie haben hier folgende

    Wahl: 1. Ihre Barkaution wird vom Vermieter auf ein gesondertes

    Kautionskonto eingezahlt 2. Die Verpfändung eines Sparbuches 3.

    Die Übergabe einer Bankbürgschaft Bitte haben Sie Verständnis,

    dass wir keine Versicherungen akzeptieren. Die Kaution ist zum

    Vertragsbeginn fällig und muss vor Übergabe des Mietobjektes

    hinterlegt sein.

  • Mietverträgeüber Geschäftsräume bedürfen der Schriftform, sofern sie für eine

    längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, was für die

    Mehrzahl aller Gewerbemietverhältnisse gelten dürfte. Ein ohne

    Beachtung der Schriftform abgeschlossener Gewerbemietvertrag ist

    zwar nicht unwirksam, gilt aber als auf unbestimmte Zeit

    abgeschlossen und die gesetzlichen Kündigungsfristen sind

    anzuwenden, wobei die Kündigung jedoch frühestens zum Ablauf

    eines Jahres nach Überlassung des Mietgegenstandes zulässig ist.

  • Möglicherweise

    sind Sie sich bei Abschluss eines neuen Mietvertrages noch nicht

    sicher, ob Ihr Unternehmen sich langfristig rentiert. Würden Sie

    in diesem Fall gleich eine lange Festmietzeit vereinbaren,

    entstünde sowohl bei schlechter Entwicklung als auch bei starkem

    Wachstum eine Notwendigkeit der Verlagerung an einen anderen

    Standort oder eine Geschäftsaufgabe Daher wird zunehmend eine

    Kombination von Festmietzeit und sich daran anschließenden,

    mehreren einseitigen Optionen zugunsten des Mieters vereinbart.

    Sie haben bei den Optionen die einseitige Möglichkeit, den

    Mietvertrag um die vereinbarte Optionszeit zu verlängern.

  • Die

    Höhe der Miete ist frei verhandelbar. Im Gewerbemietrecht gibt es

    keine Richtlinien oder Verordnungen nach den Schutzvorschriften

    für die Vermietung von Wohnraum noch kann unter Berufung auf

    Ortsüblichkeit eine gewisse Begrenzung erreicht werden.

  • Bei

    der Berechnung der Nebenkosten ist im Gewerbe ebenfalls zu

    beachten, dass die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und

    Warmwasserversorgungsanlagen anteilig verbrauchsabhängig zu

    erfassen sind. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung, die

    diese Regelung enthält, gehen nämlich rechtsgeschäftlichen

    Bestimmungen vor. Ansonsten herrscht auch für die Nebenkosten im

    Gewerbe Gestaltungsfreiheit, jedoch hat sich die Bezugnahme auf

    den in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung

    ausgewiesenen Katalog der wohnungswirtschaftlichen Nebenkosten

    bewährt. Generell können auch andere als die hier bezeichneten

    Positionen als Nebenkosten aufgeführt und abgerechnet werden, z.

    B. die Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale.

  • Optiert

    der Vermieter für die Umsatzsteuer, wird diese vom Mieter

    ebenfalls verlangt. Sie haben bei der Umsatzsteueroption insoweit

    keinen Nachteil, da Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

    als Vorsteuer geltend machen können. Voraussetzung hierfür ist,

    dass Sie steuerpflichtige Umsätze erzielen und in den

    Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend Umsätze getätigt werden,

    die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

  • Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

    Ein unbefristetes Mietverhältnis kann innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen oder, wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden (nach BGB spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres) Darüber hinaus kann auch ein Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (z. B. bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, Störung des Hausfriedens, Gefährlichkeit der Benutzung der Mietsache).

Konnten Ihre Fragen nicht geklärt werden ?

Im Bereich Kontakt für Mieter haben Sie die Möglichkeit uns Ihre individuellen Fragen per E-Mail zu stellen. Wir werden sie innerhalb von 24 h beantworten, oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an.

Wir werden gerne Ihre Fragen beantworten.

Tel.: 030 / 666 504 2

Kontakt für Mieter

Mo. – Do.: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 14:00 Uhr